Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1991

Geschäftszahl

90/03/0162

Rechtssatz

Die Behörde darf nicht ausschließlich Belastungszeugen vernehmen und dann erklären, angesichts dieser Zeugenaussagen sei jede weitere Beweisaufnahme unerheblich.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/03/0199