Verwaltungsgerichtshof
10.04.1991
90/03/0162
GRS wie VwGH E 1991/01/28 90/19/0189 2
Die Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Verwaltungsstrafverfahren findet ihre Grenze darin, daß von weiteren Erhebungen abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt soweit geklärt ist, daß die Behörde auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache gelangen könnte, wenn die namhaft gemachten Zeugen das bestätigen würden, was der Beschuldigte unter Beweis stellt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/03/0199