Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1991

Geschäftszahl

90/03/0162

Rechtssatz

Randsteine, durch die ein Teil der Straße von der Fahrbahn abgegrenzt wird, weil nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt, sind auch nicht Teil der Fahrbahn. Sie stellen vielmehr die (äußerste) Grenze des für den Fußgängerverkehr bestimmten Bereiches (Teiles) der Straße dar und sind solcherart Teil des Gehsteiges. Schon das Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Randstein stellt einen Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz 4, StVO dar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/03/0199