Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1991

Geschäftszahl

90/03/0162

Rechtssatz

Das Fahrzeug, mit dem die Übertretung der StVO begangen wurde, ist bei Zuweisung eines Wechselkennzeichens mit der bloßen Angabe des Kennzeichens iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG hinlänglich konkretisiert, weil zur Tatzeit am Tatort nur das Fahrzeug vorhanden sein konnte, an dem das Wechselkennzeichen angebracht war.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/03/0199