Verwaltungsgerichtshof
19.09.1990
90/03/0148
Sollte der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, hat er andere geeignete Personen damit zu beauftragen, um ihn seiner Verantwortung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG zu befreien (hier Beladung im Ausland).