Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1990

Geschäftszahl

90/03/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0155 E 16. Dezember 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Hypothetische, nicht entsprechend fachlich untermauerte Behauptungen lösen keine Ermittlungspflicht in Richtung Messfehler oder Irrtümer des Meldungslegers bei einer Radarmessung aus. (hier: Reflexionswirkung eines Gitterzaunes)