Verwaltungsgerichtshof
19.09.1990
90/03/0123
GRS wie 90/10/0004 E 18. Juni 1990 RS 5
Ein entschuldigender Notstand kann dann nicht angenommen werden, wenn es dem Besch anders als durch Begehung des strafbaren Verhaltens möglich wäre, die behauptete unmittelbar und schwere Gefahr abzuwehren.