Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1990

Geschäftszahl

90/03/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0004 E 18. Juni 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Ein entschuldigender Notstand kann dann nicht angenommen werden, wenn es dem Besch anders als durch Begehung des strafbaren Verhaltens möglich wäre, die behauptete unmittelbar und schwere Gefahr abzuwehren.