Verwaltungsgerichtshof
19.09.1990
90/03/0123
Zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO gehört lediglich der Umstand der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Rücksicht auf das Ausmaß einer Überschreitung (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0264). Das Ausmaß der Überschreitung muß daher nicht in den Abspruch aufgenommen werden. Ebenso ist selbst die Anführung des Wortes "erheblich" überflüssig (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0008).