Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1990

Geschäftszahl

90/03/0121

Rechtssatz

Nach der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht hat der Verpflichtete unverzüglich im Anschluß daran die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle vorzunehmen, ist doch das Wort "sofort" im zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 2, StVO im wörtlichen Sinn zu verstehen, sodaß die Verständigung so rasch wie möglich zu erfolgen hat (Hinweis E 12.4.1973, 1833/72).