Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1991

Geschäftszahl

90/03/0114

Rechtssatz

Für die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Art der Beschädigung noch darauf an, an welcher Stelle des Fahrzeuges ein Sachschaden entstanden ist (Hinweis E 27.6.1986, 86/18/0083).