Verwaltungsgerichtshof
13.02.1991
90/03/0114
Für die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Art der Beschädigung noch darauf an, an welcher Stelle des Fahrzeuges ein Sachschaden entstanden ist (Hinweis E 27.6.1986, 86/18/0083).