Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1991

Geschäftszahl

90/03/0112

Rechtssatz

Durch die Begründung eines Bescheides, die nicht den Erfordernissen des Paragraph 60, AVG iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH entspricht, wird nicht nur die Partei des Verwaltungsverfahrens in der Verfolgung ihrer Rechte, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof an einer nachprüfenden Kontrolle gehindert (Hinweis E 20.3.1984, 84/03/0248).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/03/0113