Verwaltungsgerichtshof
13.02.1991
90/03/0112
Durch die Begründung eines Bescheides, die nicht den Erfordernissen des Paragraph 60, AVG iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH entspricht, wird nicht nur die Partei des Verwaltungsverfahrens in der Verfolgung ihrer Rechte, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof an einer nachprüfenden Kontrolle gehindert (Hinweis E 20.3.1984, 84/03/0248).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/03/0113