Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1990

Geschäftszahl

90/03/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0039 E 18. Oktober 1989 VwSlg 13037 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber geht auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, a und Absatz 4, a StVO von der Tauglichkeit der Atemalkoholmessgeräte aus, schließt selbst aber Fehler - vor allem bei Messungsergebnissen im Grenzbereich zwischen 0,4 und 0,5 mg/l - durch die Zulässigkeit des Gegenbeweises der Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes, nicht aus.