Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.1990

Geschäftszahl

90/03/0110

Rechtssatz

Bei einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO kommt es bei der Umschreibung der Tatzeit im Spruch nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an (Hinweis E 29.3.1989, 88/03/0115).