Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.1990

Geschäftszahl

90/03/0110

Rechtssatz

Bei einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO bedarf es im Spruch weder der Angabe der genauen Fahrlinie des Bestraften noch der Zeitpunkte des Beginnes und des Endes der Fahrt, weil die Erfordernisse der Konkretisierung von Tatzeit und Tatort nicht isoliert, sondern in Verbindung zueinander zu betrachten sind (Hinweis E 4.5.1988, 87/03/0222).