Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Geschäftszahl

90/03/0053

Rechtssatz

Kein die Glaubwürdigkeit eines Zeugen beeinträchtigender Widerspruch ist es, wenn der der Behörde zum entscheidenden Schluß verhelfende Teil der Aussage erst bei der dritten Vernehmung, etwa ein Jahr nach der Tat, ausdrücklich erfolgt.

Beachte

(hier: Hinweis auf einen Verkehrsunfall)