Verwaltungsgerichtshof
23.01.1991
90/03/0053
Weigert sich der auf seine Beteiligung an einem Verkehrsunfall sofort aufmerksam Gemachte, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, so trifft ihn immerhin der Vorwurf der Fahrlässigkeit in Bezug auf die Verletzung der Anhaltepflicht (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO)