Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Geschäftszahl

90/03/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0097 E 21. Dezember 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er, ohne selbst von einem Unfall etwas bemerkt zu haben, von einer anderen Person auf das Schadensereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Hinweis E 16.3.1978, 2715/77; 19.3.1982, 81/02/0350; 22.11.1985, 85/18/0058).