Verwaltungsgerichtshof
23.01.1991
90/03/0051
GRS wie 87/10/0143 E 18. Jänner 1988 RS 2
Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden.