Verwaltungsgerichtshof
30.09.1992
90/03/0003
Ob die enteigneten Grundstücke für andere Zwecke der Bahn, als den im Enteignungserkenntnis als Enteignungsgrund angegebenen öffentlichen Zweck, (nämlich die Errichtung eines neuen Personenbahnhofes) benötigt wurden oder werden und ob zusätzlich weitere Grundflächen (Restflächen enteigneter Grundflächen) von der (Deutschen Reichsbahn, als der) Enteignungsbegünstigten ohne konkrete Zweckbindung gekauft wurden, ist aus der Sicht der Aufhebung einer Enteignung wegen Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes ebenso unerheblich wie die Ergebnisse der "in Anwendung der Rückstellungsgesetzgebung" erfolgten Prüfungen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
90/03/0004 E 30. Juni 1992
90/03/0005 E 30. Juni 1992
90/03/0008 E 30. Juni 1992
90/03/0007 E 30. Juni 1992
90/03/0006 E 30. Juni 1992
ECLI:AT:VWGH:1992:1990030003.X05