Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1992

Geschäftszahl

90/03/0003

Rechtssatz

Ob die enteigneten Grundstücke für andere Zwecke der Bahn, als den im Enteignungserkenntnis als Enteignungsgrund angegebenen öffentlichen Zweck, (nämlich die Errichtung eines neuen Personenbahnhofes) benötigt wurden oder werden und ob zusätzlich weitere Grundflächen (Restflächen enteigneter Grundflächen) von der (Deutschen Reichsbahn, als der) Enteignungsbegünstigten ohne konkrete Zweckbindung gekauft wurden, ist aus der Sicht der Aufhebung einer Enteignung wegen Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes ebenso unerheblich wie die Ergebnisse der "in Anwendung der Rückstellungsgesetzgebung" erfolgten Prüfungen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

90/03/0004 E 30. Juni 1992

90/03/0005 E 30. Juni 1992

90/03/0008 E 30. Juni 1992

90/03/0007 E 30. Juni 1992

90/03/0006 E 30. Juni 1992

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1990030003.X05