Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1991

Geschäftszahl

90/02/0216

Rechtssatz

Eine gesetzliche Grundlage dafür, eine schriftliche Erklärung des im Ausland befindlichen Entlastungszeugen in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form zu fordern, ist nicht gegeben.