Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1991

Geschäftszahl

90/02/0216

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E VS 1991/06/04 90/18/0091 3

(hier Übertretung der StVO)

Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Eine gesetzliche Grundlage dafür, daß die Beh vom Besch die Vorlage einer schriftlichen Erklärung des im Ausland befindlichen Entlastungszeugen in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form verlangen könnte, besteht nicht (auf die abweichende Auswertung auf dem Evidenzbearbeitungsblatt zu E 17.12.1986, 86/03/0125 und in der dieses E betreffenden VwSlg 12355 A/1986 wird hingewiesen).