Verwaltungsgerichtshof
23.01.1991
90/02/0211
GRS wie 88/03/0255 E 12. April 1989 VwSlg 12898 A/1989 RS 2
Besteht die Annahme, dass die verhängten Geldstrafen uneinbringlich sind, zu Recht, dann ist es nicht rechtswidrig, dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben (Hinweis E 23.12.1983, 82/02/0124).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
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90/02/0213