Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1991

Geschäftszahl

90/02/0202

Rechtssatz

Die zur Durchführung der Atemluftprobe aufgeforderte Person kann weder den Zeitpunkt, noch den Ort der Untersuchung bestimmen (Hinweis E 20.6.1990, 89/02/0202).