Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1991

Geschäftszahl

90/02/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02/0234 E 12. Oktober 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist nicht unzulässig ein Sachverständigengutachten über den Blutalkoholgehalt lediglich aufgrund von Aussagen über die Art und Menge des genossenen Alkohols zu erstellen. (Hinweis auf E vom 19.3.1982, 81/02/0344)