Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1991

Geschäftszahl

90/02/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/11 90/03/0110 3

Stammrechtssatz

Bei einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO kommt es bei der Umschreibung der Tatzeit im Spruch nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an (Hinweis E 29.3.1989, 88/03/0115).