Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1991

Geschäftszahl

90/02/0191

Rechtssatz

Bei der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde, kommt es nicht auf die richtige rechtliche Qualifikation der zur Last gelegten strafbaren Handlung an, sondern darauf, daß sich der gegen den Bf gerichtete Tatvorwurf auf alle wesentlichen Sachverhaltselemente bezogen hat und diese eine richtige Subsumtion zuließen (Hinweis E 22.5.1985, 85/03/0081).