Verwaltungsgerichtshof
20.02.1991
90/02/0191
GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0024 4
Ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen der mittels Atemalkoholmeßgerät durchgeführten Untersuchung verhindert, gilt als Verweigerung der Atemluftprobe (Hinweis E 28.6.1989, 89/02/0022).