Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1991

Geschäftszahl

90/02/0186

Rechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 19, Absatz 4, StVO setzt jedenfalls das Vorhandensein zweier Fahrzeuge im Fließverkehr voraus (Hinweis E 22.6.1988, 88/02/0029).