Die Anwendung des § 19 Abs 4 StVO setzt jedenfalls das Vorhandensein zweier Fahrzeuge im Fließverkehr voraus (Hinweis E 22.6.1988, 88/02/0029).Die Anwendung des Paragraph 19, Absatz 4, StVO setzt jedenfalls das Vorhandensein zweier Fahrzeuge im Fließverkehr voraus (Hinweis E 22.6.1988, 88/02/0029).