Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1990

Geschäftszahl

90/02/0184

Rechtssatz

Die Partei hat keinen Anspruch auf eine von Amts wegen zu verfügende Wiederaufnahme des Verfahrens (Hinweis B 4.4.1957, 505/57, VwSlg 4323 A/1957).