Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Geschäftszahl

90/02/0181

Rechtssatz

Ist der Tatort aus dem Straferkenntnis zweifelsfrei entnehmbar, ist er schon deshalb Gegenstand einer (hier: rechtzeitigen) Verfolgungshandlung gewesen (Hinweis E 23.2.1990, 89/18/0166).