Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Geschäftszahl

90/02/0181

Rechtssatz

Bei der Tatanlastung der Verweigerung des Alkotestes ist der Tatort dort gelegen, wo die Verweigerung erfolgte (Hinweis E VS 13.6.1984, 82/03/0265).