Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Geschäftszahl

90/02/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0053 E 12. September 1986 RS 7

Stammrechtssatz

Ein Geständnis ist nicht als Milderungsgrund zu werten, wenn der Beschuldigte dieses in der Folge wieder bestreitet.