Verwaltungsgerichtshof
20.02.1991
90/02/0170
GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0047 2
Es entspricht dem Gesetz, einen Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten zu vernehmen, dem Beschuldigten diese Aussagen in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen
(Hinweis E 2.7.1964, VwSlg 6396 A/1964).
Die Beschwerdefälle 90/02/0173 und 91/02/0010 wurden am 20.2.1991 im gleichen Sinne erledigt.