Verwaltungsgerichtshof
23.01.1991
90/02/0165
Ein wegen einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO bzw nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO Beschuldigter muß mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme rechnen, wenn er mangels Feststellung seiner Identität keineswegs ausschließen kann, daß der andere PKW-Lenker das Einschreiten behördlicher Organe initiiert oder wenn der seit dem Verkehrsunfall verstrichene Zeitraum durchaus noch verwertbare Ergebnisse einer allfälligen Atemluftprobe auf Alkoholgehalt erwarten läßt (Hinweis E 13.3.1981, 02/2245/80).