Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Geschäftszahl

90/02/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0064 E 23. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Von einem Identitätsnachweis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Schädiger dem Geschädigten gegenüber mittels eines amtlichen, mit einem Lichtbild versehenen, Dokumentes ausweist, aus dem zweifelsfrei auf die Identität des Schädigers geschlossen werden kann.