Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Geschäftszahl

90/02/0165

Rechtssatz

Eine Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO besteht immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat (Hinweis E 24.2.1982, 03/3848/80). Dies ist ua der Fall, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO

gegeben ist.