Verwaltungsgerichtshof
23.01.1991
90/02/0162
Sind bis zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest eine Stunde und vierzig Minuten verstrichen, so läßt dies jedenfalls noch verwertbare Ergebnisse einer allfälligen Atemluftprobe auf Alkohol erwarten (Hinweis E 9.5.1990, 89/03/0070).