Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Geschäftszahl

90/02/0162

Rechtssatz

Die Feststellung des Sachverhaltes kommt keineswegs nur am Unfallsort in Betracht; die Mitwirkungspflicht besteht jedenfalls so lange, als die Untersuchungen noch ein brauchbares Ergebnis zeigen können (Hinweis E 13.3.1981, 02/2245/80).