Verwaltungsgerichtshof
19.06.1991
90/02/0160
Die aktenwidrige Annahme der belangten Behörde, es sei "unbestritten, daß der tatgegenständliche Pkw am Tatort zur Tatzeit gelenkt wurde", ist dann nicht wesentlich, wenn die Feststellung der belangten Behörde, der Besch habe das betreffende Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt - welche die Feststellung miteinschließt, daß sich das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befunden habe -, auf Grund eines mängelfreien Verfahrens getroffen wurde (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053).