Verwaltungsgerichtshof
19.12.1990
90/02/0153
GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/03/0123 2
Einem Gendarmeriebeamten ist es auf Grund seiner Schulung ohne weiteres möglich, eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch Schätzung beim Überholen und durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug festzustellen.