Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1990

Geschäftszahl

90/02/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/03/0123 2

Stammrechtssatz

Einem Gendarmeriebeamten ist es auf Grund seiner Schulung ohne weiteres möglich, eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch Schätzung beim Überholen und durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug festzustellen.