Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1990

Geschäftszahl

90/02/0153

Rechtssatz

Die bloße Behauptung im Verwaltungsverfahren, ein nicht geeichter Tachometer des Dienstfahrzeuges würde von der tatsächlichen Geschwindigkeit beträchtlich abweichen, - ohne konkreten Anhaltspunkt - verpflichtet die Behörde nicht, einen diesbezüglichen Erkundungsbeweis aufzunehmen (Hinweis E 27.5.1988, 87/18/0144).

Beachte

Besprechung in:

ZVR 1991/12, 365;