Verwaltungsgerichtshof
19.12.1990
90/02/0153
Die bloße Behauptung im Verwaltungsverfahren, ein nicht geeichter Tachometer des Dienstfahrzeuges würde von der tatsächlichen Geschwindigkeit beträchtlich abweichen, - ohne konkreten Anhaltspunkt - verpflichtet die Behörde nicht, einen diesbezüglichen Erkundungsbeweis aufzunehmen (Hinweis E 27.5.1988, 87/18/0144).
Besprechung in:
ZVR 1991/12, 365;