Verwaltungsgerichtshof
20.02.1991
90/02/0145
GRS wie VwGH E 1990/08/29 89/02/0208 6
Qualifiziert die Berufungsbehörde die Überladung eines Zugfahrzeuges und eines Anhängers nur als eine Verwaltungsübertretung und verhängt sie deshalb nur eine Geldstrafe, so verletzt sie das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG. Dadurch kann der VwGH nicht nachprüfen, ob die Berufungsbehörde bei der Strafbemessung hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat
(Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0055).