Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1991

Geschäftszahl

90/02/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 89/02/0208 6

Stammrechtssatz

Qualifiziert die Berufungsbehörde die Überladung eines Zugfahrzeuges und eines Anhängers nur als eine Verwaltungsübertretung und verhängt sie deshalb nur eine Geldstrafe, so verletzt sie das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG. Dadurch kann der VwGH nicht nachprüfen, ob die Berufungsbehörde bei der Strafbemessung hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat

(Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0055).