Verwaltungsgerichtshof
11.11.1992
90/02/0142
GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/03/0059 1
Wesentliches Tatbestandsmerkmal des Paragraph 5, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, leg cit ist der Ort, an dem die Untersuchung der Atemluft mit einem Alkoholmeßgerät verweigert wird, nicht hingegen auch der Ort, an dem die verweigerte Untersuchung hätte vorgenommen werden sollen.