Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Geschäftszahl

90/02/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/03/0059 1

Stammrechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal des Paragraph 5, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, leg cit ist der Ort, an dem die Untersuchung der Atemluft mit einem Alkoholmeßgerät verweigert wird, nicht hingegen auch der Ort, an dem die verweigerte Untersuchung hätte vorgenommen werden sollen.