Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1990

Geschäftszahl

90/02/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/28 90/02/0113 3

Stammrechtssatz

Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit Rücksicht auf die mit der Verwirklichung des Tatbestandes der Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG verbundene Schädigung des Interesses an der Ahndung von Straftaten (Hinweis E 11.7.1990, 90/03/0166) von einem nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Tat ausgegangen ist.