Verwaltungsgerichtshof
28.11.1990
90/02/0136
GRS wie VwGH E 1990/11/28 90/02/0113 3
Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit Rücksicht auf die mit der Verwirklichung des Tatbestandes der Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG verbundene Schädigung des Interesses an der Ahndung von Straftaten (Hinweis E 11.7.1990, 90/03/0166) von einem nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Tat ausgegangen ist.