Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1990

Geschäftszahl

90/02/0136

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 4, KFG, wonach die im Paragraph 103, Absatz 2, angeführten Erhebungen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen sind, handelt es sich ausschließlich um eine an die Behörde gerichtete Anordnung, aus der die Partei keine Rechte für sich ableiten kann, weshalb die Verpflichtung zur Beantwortung einer Anfrage gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG - der eine derartige Einschränkung nicht enthält - auch dann besteht, wenn die Anfrage (ohne Gefahr im Verzug, deren allfälliges Vorliegen demnach nicht zu beurteilen ist) mündlich erfolgt vergleiche den Bericht des Verkehrsausschusses zur vierten KFG-Novelle, 649 BlgNr 14.GP).