Die Verschuldensfrage ist für das Vorliegen eines "ursächlichen Zusammenhanges" iSd § 4 Abs 1 und § 4 Abs 5 StVO ohne Bedeutung (Hinweis E 7.11.1986, 86/18/0162).Die Verschuldensfrage ist für das Vorliegen eines "ursächlichen Zusammenhanges" iSd Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 5, StVO ohne Bedeutung (Hinweis E 7.11.1986, 86/18/0162).