Verwaltungsgerichtshof
28.11.1990
90/02/0115
GRS wie 1333/72 E 10. September 1974 RS 1
Hat in der Unterinstanz eine unzuständige Behörde entschieden, so hat die für diese Unterbehörde zuständige Berufungsbehörde diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben, nicht aber materiell zu entscheiden.