Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1990

Geschäftszahl

90/02/0115

Rechtssatz

Auch der Partei, der an sich kein Berufungsrecht gegen die meritorische Art der Erledigung zukäme, steht das Recht zu, die Unzuständigkeit der Erstbehörde mit Berufung zu rügen (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317A/1980).