Verwaltungsgerichtshof
28.11.1990
90/02/0115
Der Verkäufer eines Grundstückes ist zwar Partei im Verfahren nach Paragraph eins, Absatz eins, Stmk GVG, aber nicht legitimiert, gegen die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zur Übertragung des Eigentums Berufung zu erheben, zumal er als "Vertragsschließender" ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer allenfalls erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hat und das grundverkehrsbehördliche Verfahren nicht dazu dient, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über das Grundverkehrsrecht zu entledigen (Hinweis E 24.5.1989, 88/02/0203).