Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1990

Geschäftszahl

90/02/0115

Rechtssatz

Der Verkäufer eines Grundstückes ist zwar Partei im Verfahren nach Paragraph eins, Absatz eins, Stmk GVG, aber nicht legitimiert, gegen die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zur Übertragung des Eigentums Berufung zu erheben, zumal er als "Vertragsschließender" ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer allenfalls erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hat und das grundverkehrsbehördliche Verfahren nicht dazu dient, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über das Grundverkehrsrecht zu entledigen (Hinweis E 24.5.1989, 88/02/0203).