Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.1990

Geschäftszahl

90/02/0103

Rechtssatz

Durch die Weigerung des Besch, sich einem Alkotest zu unterziehen, ist der Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO vollendet. Das nachträgliche Bereiterklären ändert daran nichts mehr

(Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).